Nach einem Verkehrsunfall kommen nicht nur Reparatur– oder Ersatzkosten auf Betroffene zu. Viele Geschädigte müssen zusätzlich Finanzierungskosten tragen, etwa wenn sie einen Kredit aufnehmen, um die Reparatur ihres Fahrzeugs sofort durchführen zu lassen. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Finanzierungskosten vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung übernommen werden.
Auch Folierungskosten, die bei modern folierten Fahrzeugen nach einem Schaden anfallen, sind häufig vollständig erstattungsfähig – ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird. Als erfahrenes Kfz-Sachverständigenbüro aus Gladbeck und Gelsenkirchen klären wir auf, worauf es ankommt.
Was zählt zu den Finanzierungskosten?
Finanzierungskosten entstehen immer dann, wenn Sie als Geschädigte:r gezwungen sind, einen Kredit aufzunehmen, um die durch den Unfall verursachten Kosten zu decken. Dies betrifft zum Beispiel:
- Werkstattrechnungen oder Gutachterkosten
- Kosten für Ersatzmobilität
- Überbrückung bei Verdienstausfall oder längerer Reparaturdauer
Finanzierungskosten können Zinsen, Gebühren und weitere Kreditnebenkosten umfassen. Wichtig ist: Sie müssen im direkten Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehen.
Wann müssen Finanzierungskosten erstattet werden?
Laut geltender Rechtsprechung sind Finanzierungskosten grundsätzlich erstattungsfähig, wenn:
- Die Kreditaufnahme unfallbedingt notwendig ist,
- Der Schaden nicht anderweitig überbrückt werden kann,
- Die gegnerische Versicherung rechtzeitig informiert wurde,
- Der Schaden dadurch schneller oder wirtschaftlicher reguliert wird.
Das bedeutet: Wenn Sie einen Kredit aufnehmen, um eine längere Standzeit oder größere wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, kann die Versicherung des Unfallverursachers verpflichtet sein, diese Kosten zu übernehmen.
Ein wichtiger Punkt: Die Maßnahme muss nachvollziehbar und zur Schadensminderung geeignet sein.
Ihr gutes Recht: Anspruch auf vollständige Fahrzeugfolierung
Viele moderne Fahrzeuge sind nicht mehr klassisch lackiert, sondern mit hochwertiger Folie versehen. Wird durch einen Unfall ein Teil des Fahrzeugs beschädigt, stellt sich die Frage:
Reicht es, nur das betroffene Teil neu zu folieren?
In der Praxis zeigt sich schnell: Nein. Denn durch Sonneneinstrahlung, Witterung und Alterung verändert sich die Farbe der Folie über die Zeit. Eine neue Folie auf einem einzelnen Bauteil hebt sich deutlich vom Rest des Fahrzeugs ab.
Nach schadenrechtlichen Grundsätzen muss ein solcher Farbunterschied nicht hingenommen werden. Geschädigte haben das Recht, die vollständige Folierung der betroffenen Fahrzeugseite oder sogar des gesamten Fahrzeugs zu verlangen – auf Kosten des Unfallgegners.
So sichern Sie Ihre Ansprüche
Damit Sie keine Ansprüche verschenken, beachten Sie folgende Schritte:
- Kreditaufnahme dokumentieren
– Halten Sie alle Unterlagen, Kreditverträge und Verwendungsnachweise schriftlich fest. - Schriftliche Information an die Versicherung
– Informieren Sie den Versicherer des Unfallgegners vor der Kreditaufnahme. - Gutachten erstellen lassen
– Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger aus Gladbeck oder Gelsenkirchen dokumentiert die unfallbedingten Schäden und die Notwendigkeit einer vollständigen Folierung. - Kosten nicht selbst tragen
– Bestehen Sie auf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche – im Zweifel auch mit anwaltlicher Unterstützung. - Keine Farbunterschiede akzeptieren
– Auch optische Mängel können den Fahrzeugwert mindern. Lassen Sie die komplette Seite folieren, wenn notwendig.
Fazit: Informiert sein spart Geld
Nach einem Unfall stehen Geschädigte oft vor organisatorischen und finanziellen Herausforderungen. Finanzierungskosten und Folierungskosten werden dabei häufig übersehen – obwohl sie im Schadensfall in vielen Fällen vollständig vom Schädiger zu übernehmen sind.
Ein unabhängiges Gutachten liefert hier die nötige Grundlage und sorgt für eine gerechte Schadenregulierung.
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